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Deutschen Parkinson Gesellschaft e. V.

 
 

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S A T Z U N G

 

der

 

Deutschen Parkinson-Gesellschaft

 

in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

vom 17. Juli 2003

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Deutsche Parkinson-Gesellschaft", nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "DPG e. V.". Sitz des Vereins ist Bochum.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Information der berufsmäßig mit den genannten Erkrankungen betrauten Personen und Institutionen über die Grundlagen, Klinik und Therapie des Parkinson-Syndroms und anderer degenerativer Erkrankungen des Nervensystems, speziell des extrapyramidalen Nervensystems sowie die Verbesserung der medizinischen Versorgung auf den genannten Gebieten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Initiierung, Unterstützung und Koordinierung von Forschungsvorhaben, die Pflege internationaler Beziehungen, die Vertretung der DPG in Gremien, Arbeitsgruppen und Fachgesellschaften, die Organisation und Unterstützung von Tagungen, die Herausgabe von Schriften und den Kontakt zu Patienten-Selbsthilfegruppen verwirklicht.

Der Verein soll bundesweit tätig werden, er soll sich auch aus bundesweit ansässigen Mitgliedern zusammensetzen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1.      Der Verein umfasst

a)            ordentliche Mitglieder

b)            außerordentliche Mitglieder

c)             Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten

2.      Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, und zwar Ärzte und  Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung, die nachweislich auf dem Gebiet der extrapyramidalen Krankheiten gearbeitet haben.

3.      Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins durch Mitarbeit oder finanziell zu fördern.

4.      Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben. Bei langjährigen, besonders herausragenden Verdiensten eines Präsidenten kann der Vorstand diesen nach Beendigung seiner Amtszeit zum Ehrenpräsidenten ernennen.

   

§ 6 Beitritt

 

1.      Ordentliche und außerordentliche Mitglieder richten den Antrag auf Aufnahme in den Verein schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme allein entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2.      Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt, die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Ehrenmitglieds, dass er die Aufnahme als solches annimmt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt

a)          durch Tod, bzw. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen

b)          durch Austritt

c)          durch Ausschließung.

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Im Normalfall ist der Austritt nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich.

3.      Die Ausschließung kann beschlossen werden

a)        bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufs- oder standesrechtlichen Maßregelungen von erheblicher Bedeutung

b)        wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden Verhaltens

c)        wenn etwa von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt

d)        aus sonstigem wichtigen Grunde.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Dem Erfordernis der Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied schriftlich zur Stellungnahme auffordert, dieses sich aber innerhalb einer Frist von längstens 3 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußert. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innerhalb einer Notfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschlossenen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.        Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig.

2.        Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung etwa festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen in keinem Fall einen Beitrag.

 

§ 9 Beiträge

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Die Höhe eventueller Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 Organe des Vereine

Die Organe des Vereins sind

a)          Der Vorstand

b)          Die Mitgliederversammlung

c)          Der Beirat oder sonstige Gremien, soweit sie eine ordentliche Mitgliederversammlung wählt.

 

§ 12 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden/seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister/seinem Stellvertreter und dem Schriftführer/seinem Stellvertreter sowie dem Vorsitzenden des Beirates.

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand und dieser wiederum durch den Ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat, und im Innenverhältnis der Stellvertreter sein Amt nur ausüben darf, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und Schatzmeister sind im Rahmen des nachfolgenden Absatz 5. dieser Paragraphen besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

3.      Der Erste Vorsitzende führt bei allen Vereinsversammlungen den Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten unterrichtet. Er verwaltet sämtliche Urkunden, Papiere, Bücher und Dokumente des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Vorstandsmitgliedern anvertraut sind. Er ernennt Ausschüsse, die dem Zweck des Vereins dienlich sind. Von Amts wegen ist er stimmberechtigtes Mitglied aller Ausschüsse. Bei Mitgliederversammlungen gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden im Falle einer Stimmgleichheit den Ausschlag. Er führt die Aufsicht über die Durchführung aller Vereinsregeln.

4.      Der stellvertretende Vorsitzende führt die Geschäfte des Ersten Vorsitzenden im Falle dessen Abwesenheit, seines Todes, seiner Verzichtsleistungen oder sonstiger Unfähigkeit. Sonst unterstützt er den Ersten Vorsitzenden in seiner Amtsführung in solcher Weise, wie dies erforderlich ist.

5.      Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Korrespondenz mit den Mitgliedern und nach außen im Namen des Vorsitzenden. Er führt die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Der Schriftführer führt darüber hinaus bei allen Mitgliederversammlungen und bei allen Sitzungen des Vorstands ein schriftliches Protokoll. Für die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen werden von ihm jeweils getrennte Protokollbücher angelegt.

6.      Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Für Geldauszahlungen erstellt er die erforderlichen Schecks, Zahlungsanweisungen oder sonstigen Schriftstücke, unterzeichnet sie. Der Schatzmeister wird in operationalen Angelegenheiten durch den Schriftführer unterstützt und bei Bedarf vertreten. Der Schriftführer besitzt allerdings keine Kontovollmacht.

7.      Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers oder des Schatzmeisters deren Stellvertreter.

8.      Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vor­standsämter in einer Person ist nicht zulässig. Wiederwahl ist für die Position des Ersten Vorsitzenden einmalig, ansonsten zweimalig in derselben Funktion zulässig. Bei Unterbrechung ist eine erneute Wiederwahl zulässig.

9.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters. Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit unvereinbare Geschäfte.

10. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b)        Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)        Erstellung des Berichts für die jeweiligen Mitgliederversammlungen

d)        Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne

e)        Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern.

f)          Verwaltung des Vereinsvermögens

 

§ 13 Rechnungsprüfer

 

1.      Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer.

2.      Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich..

3.      Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitglieder des Vereins halten ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.

2.      Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Jahr statt, was nach Möglichkeit im Rahmen eines neurologischen Kongresses der Fall sein soll. Der Vorstand kann die ordentliche Mitgliederversammlung aber auch an jeden anderen Ort einladen.

3.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn der 10. Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

4.      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat sowie unter Mitteilung der Tagesordnung zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

5.      Die Tagesordnung jeder ordentlichen Hauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a)            Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung

b)            Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten Mitgliederversammlung

c)             Kassenbericht des Schatzmeisters Entlastung des Vorstands

d)            durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen.

Jedes Vereinsmitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn sie von dieser mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

6.      Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden, ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine  Mehrheit von 2/3  der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, wenn keines der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht. Auf Verlangen auch nur eines der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Erste Vorsitzende Liquidator.

3.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die


Deutsche Parkinson Vereinigung – Bundesverband e. V. 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Frankfurt am Main, den 17. Juli 2003

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