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Willkommen auf der Homepage der Deutschen Parkinson Gesellschaft e. V. |
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S A T Z U N G
der Deutschen
Parkinson-Gesellschaft
in
der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom
17. Juli 2003
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen
"Deutsche Parkinson-Gesellschaft", nach seiner Eintragung in das
Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" in der
abgekürzten Form "DPG e. V.". Sitz des Vereins ist Bochum. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Information der berufsmäßig mit
den genannten Erkrankungen betrauten Personen und Institutionen über die
Grundlagen, Klinik und Therapie des Parkinson-Syndroms und anderer
degenerativer Erkrankungen des Nervensystems, speziell des
extrapyramidalen Nervensystems sowie die Verbesserung der medizinischen
Versorgung auf den genannten Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Initiierung, Unterstützung und Koordinierung von Forschungsvorhaben,
die Pflege internationaler Beziehungen, die Vertretung der DPG in Gremien,
Arbeitsgruppen und Fachgesellschaften, die Organisation und Unterstützung
von Tagungen, die Herausgabe von Schriften und den Kontakt zu
Patienten-Selbsthilfegruppen verwirklicht. Der
Verein soll bundesweit tätig werden, er soll sich auch aus bundesweit ansässigen
Mitgliedern zusammensetzen. § 3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §
4 Mittelverwendung Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. § 5 Mitgliedschaft 1.
Der Verein umfasst a)
ordentliche Mitglieder b)
außerordentliche Mitglieder c)
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten 2.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, und
zwar Ärzte und Personen mit
abgeschlossener Hochschulausbildung, die nachweislich auf dem Gebiet der
extrapyramidalen Krankheiten gearbeitet haben. 3.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische
Personen werden, die bereit und in der Lage sind, die Zwecke des Vereins
durch Mitarbeit oder finanziell zu fördern. 4.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind solche Personen, die
sich besondere Verdienste um den Verein oder seine Zwecke erworben haben.
Bei langjährigen, besonders herausragenden Verdiensten eines Präsidenten
kann der Vorstand diesen nach Beendigung seiner Amtszeit zum Ehrenpräsidenten
ernennen. § 6 Beitritt 1.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder richten den Antrag auf
Aufnahme in den Verein schriftlich an den Vorstand, der über die Aufnahme
allein entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der
schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an. 2.
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten werden auf Vorschlag des
Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
ernannt, die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Erklärung des
Ehrenmitglieds, dass er die Aufnahme als solches annimmt. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft erlischt a)
durch Tod, bzw. durch Erlöschen der als Mitglied
aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen b)
durch Austritt c)
durch Ausschließung. 2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an
den Vorstand. Im Normalfall ist der Austritt nur unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Im
Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist der Austritt jederzeit möglich. 3.
Die Ausschließung kann beschlossen werden a)
bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder berufs-
oder standesrechtlichen Maßregelungen von erheblicher Bedeutung b)
wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigenden
Verhaltens c)
wenn etwa von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge
und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig
sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
ergangener Mahnung erfolgt d)
aus sonstigem wichtigen Grunde. Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Dem Erfordernis der
Anhörung ist Genüge getan, wenn der Vorstand das betroffene Mitglied
schriftlich zur Stellungnahme auffordert, dieses sich aber innerhalb einer
Frist von längstens 3 Wochen zu den erhobenen Vorwürfen nicht äußert.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss
innerhalb einer Notfrist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich
anzufechten. Über die Anfechtung entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des
Ausgeschlossenen. Mit der Rechtskraft der Ausschließung aus dem Verein
erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des
Vereins teilzunehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine
Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Stellvertretung ist unzulässig. 2.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung
etwa festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen in dem von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Turnus zu entrichten. Ehrenmitglieder
zahlen in keinem Fall einen Beitrag. § 9 Beiträge Der
Verein kann von seinen Mitgliedern Beiträge verlangen. Die Höhe
eventueller Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Organe des Vereine Die Organe des Vereins sind a)
Der Vorstand b)
Die Mitgliederversammlung c)
Der Beirat oder sonstige Gremien, soweit sie eine
ordentliche Mitgliederversammlung wählt. § 12 Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden/seinem
Stellvertreter, dem Schatzmeister/seinem Stellvertreter und dem Schriftführer/seinem
Stellvertreter sowie dem Vorsitzenden des Beirates. 2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Vorstand und dieser wiederum durch den Ersten Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter vertreten, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis
hat, und im Innenverhältnis der Stellvertreter sein Amt nur ausüben
darf, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist. Schriftführer und
Schatzmeister sind im Rahmen des nachfolgenden Absatz 5. dieser
Paragraphen besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. 3.
Der Erste Vorsitzende führt bei allen Vereinsversammlungen den
Vorsitz. Er wird vom Schatzmeister über alle finanziellen Angelegenheiten
unterrichtet. Er verwaltet sämtliche Urkunden, Papiere, Bücher und
Dokumente des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen
Vorstandsmitgliedern anvertraut sind. Er ernennt Ausschüsse, die dem
Zweck des Vereins dienlich sind. Von Amts wegen ist er stimmberechtigtes
Mitglied aller Ausschüsse. Bei Mitgliederversammlungen gibt die Stimme
des Ersten Vorsitzenden im Falle einer Stimmgleichheit den Ausschlag. Er führt
die Aufsicht über die Durchführung aller Vereinsregeln. 4.
Der stellvertretende Vorsitzende führt die Geschäfte des Ersten
Vorsitzenden im Falle dessen Abwesenheit, seines Todes, seiner
Verzichtsleistungen oder sonstiger Unfähigkeit. Sonst unterstützt er den
Ersten Vorsitzenden in seiner Amtsführung in solcher Weise, wie dies
erforderlich ist. 5.
Der Schriftführer unterstützt
den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die
Korrespondenz mit den Mitgliedern und nach außen im Namen des
Vorsitzenden. Er führt die Protokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen. Der Schriftführer führt darüber hinaus bei allen
Mitgliederversammlungen und bei allen Sitzungen des Vorstands ein
schriftliches Protokoll. Für die Mitgliederversammlungen und die
Vorstandssitzungen werden von ihm jeweils getrennte Protokollbücher
angelegt. 6.
Der Schatzmeister verwahrt alle Einnahmen des Vereins, nimmt sie
entgegen, quittiert ihren Empfang und verwaltet sie. Er führt vollständige
und genaue Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben. Für
Geldauszahlungen erstellt er die erforderlichen Schecks,
Zahlungsanweisungen oder sonstigen Schriftstücke, unterzeichnet sie. Der
Schatzmeister wird in operationalen Angelegenheiten durch den Schriftführer
unterstützt und bei Bedarf vertreten. Der Schriftführer besitzt
allerdings keine Kontovollmacht. 7.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers
oder des Schatzmeisters deren Stellvertreter. 8.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis
zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus,
so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein
Ersatzmitglied bestimmen. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist nicht zulässig. Wiederwahl ist für die Position des
Ersten Vorsitzenden einmalig, ansonsten zweimalig in derselben Funktion
zulässig. Bei Unterbrechung ist eine erneute Wiederwahl zulässig. 9.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner
Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die seines Stellvertreters.
Bei seiner Geschäftsführung hat der Vorstand die dem Verein in § 2
gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht
auf hiermit unvereinbare Geschäfte. 10.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c)
Erstellung des Berichts für die jeweiligen
Mitgliederversammlungen d)
Aufstellung der jährlichen Haushaltspläne e)
Beschlussfassung über die Aufnahme oder Ausschließung von
Mitgliedern. f)
Verwaltung des Vereinsvermögens §
13 Rechnungsprüfer 1.
Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer. 2.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.. 3.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer berichten
der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung. § 14 Mitgliederversammlung 1.
Die Mitglieder des Vereins halten
ordentliche Mitgliederversammlungen und außerordentliche
Mitgliederversammlungen ab. 2.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Jahr
statt, was nach Möglichkeit im Rahmen eines neurologischen Kongresses der
Fall sein soll. Der Vorstand kann die ordentliche Mitgliederversammlung
aber auch an jeden anderen Ort einladen. 3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder
wenn der 10. Teil der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragen. 4.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 1 Monat sowie unter Mitteilung der Tagesordnung
zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 5.
Die Tagesordnung jeder ordentlichen Hauptversammlung muss folgende
Punkte enthalten: a)
Genehmigung der Niederschrift über die letzte
Mitgliederversammlung b)
Bericht des Vorstands über die Periode seit der letzten
Mitgliederversammlung c)
Kassenbericht des Schatzmeisters Entlastung des Vorstands d)
durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen. Jedes
Vereinsmitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tage der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, weitere
Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen. Die Ergänzung der
Tagesordnung während der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn
sie von dieser mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
beschlossen wird. 6.
Für die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden,
ansonsten gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Zu einer
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Eine Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, wenn
keines der anwesenden Vereinsmitglieder widerspricht. Auf Verlangen auch
nur eines der anwesenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und
geheim durchzuführen. §
15 Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 2.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist
der Erste Vorsitzende Liquidator. 3.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die
die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat. Frankfurt
am Main, den 17. Juli 2003
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